Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich: Pflichten für KMU
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt in Österreich seit 28.06.2025. Es betrifft Dienste, über die Verbraucher online Verträge abschließen, etwa Online-Shops, sowie bestimmte Produkte. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das Sozialministeriumservice überwacht die Einhaltung und kann Strafen bis 80.000 Euro verhängen, für KMU bis 50.000 Euro.
Wer ist betroffen?
Das BaFG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 2). Dazu gehören unter anderem:
- elektronische Kommunikationsdienste
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
- Websites, Apps und elektronische Tickets von Personenverkehrsdiensten
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Das sind Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder Apps erbracht werden (§ 3). Klassisch ist der Online-Shop. Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst, weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt.
Außerdem gilt es für Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, etwa Universalrechner, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und E-Book-Lesegeräte (§ 2 Abs. 1).
Offen: reine Informationsseiten. Nach dem Wortlaut zielen erfasste Dienste auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Eine reine Informationsseite fällt danach voraussichtlich nicht darunter. Wo genau die Grenze liegt, etwa bei Kontaktformular oder Terminanfrage, ist nicht abschließend geklärt und rechtlich zu prüfen.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Ja, für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Verpflichtungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 3 Z 19). Für Produkte gibt es keine vergleichbare Ausnahme. Die Ministerien erstellen Leitlinien für Kleinstunternehmen (§ 6 Abs. 2). Beruft sich ein Unternehmen auf die Ausnahme, muss es der Behörde auf Verlangen die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen (§ 24 Abs. 2).
Welche Fristen gelten?
| Termin | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| 28.06.2025 | Gesetz in Kraft | § 37 Abs. 1 |
| bis 28.06.2030 | Dienstleistungen dürfen weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt wurden | § 37 Abs. 2 |
| bis 28.06.2030 | vor dem 28.06.2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens fünf Jahre ab diesem Datum | § 37 Abs. 2 Satz 2 |
| Ende der Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre bzw. bis 28.06.2040 | Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor dem 28.06.2025 | § 37 Abs. 3 |
Nach dem Wortlaut betrifft die Übergangsfrist Produkte (etwa Terminals), mit denen Dienstleistungen erbracht werden. Ob und wie weit sie für Websites und Online-Shops selbst greift, ist hier nicht geprüft; verlass dich nicht darauf.
Welche Pflichten gelten?
- Barrierefreiheit: Dienstleistungen dürfen nur angeboten werden, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und Anlage 1 erfüllen (§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1). Wird eine harmonisierte Norm eingehalten, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, wird Konformität vermutet (§ 5 Abs. 1).
- Information: Du erstellst die notwendigen Informationen nach Anlage 3 und stellst sie der Allgemeinen in schriftlicher und mündlicher Form bereit, auch in barrierefreier Form (§ 14 Abs. 2). Das wird in der Praxis oft Barrierefreiheitserklärung genannt.
- Dauerhaft erfüllen: Die Anforderungen müssen stets erfüllt werden (§ 14 Abs. 3). Bei Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und das Sozialministeriumservice ist zu informieren (§ 14 Abs. 4).
- Unverhältnismäßige Belastung (§ 18): Wer sich darauf beruft, beurteilt das anhand der Kriterien der Anlage 4, dokumentiert die Beurteilung, bewahrt sie fünf Jahre auf, informiert die Behörde und wiederholt die Beurteilung bei Änderungen, auf Aufforderung und mindestens alle fünf Jahre. Wer fremde öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen (§ 18 Abs. 7). Ähnliches gilt für grundlegende Veränderungen (§ 17).
Wer prüft und welche Strafen drohen?
Das Sozialministeriumservice ist Marktüberwachungsbehörde (§ 22). Es kann Dienstleistungen überprüfen, Unterlagen verlangen und zum Zweck der Marktüberwachung unter falscher Identität Dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 23). Hat es hinreichenden Grund zur Annahme eines Verstoßes, leitet es Ermittlungen ein (§ 25). Verbraucher und mehrere Organisationen können auf mögliche Übertretungen hinweisen; die Behörde antwortet innerhalb von acht Wochen schriftlich (§ 35).
Die Verwaltungsstrafen nach § 36 stufen sich so:
| Verstoß | Höchstbetrag | Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen |
|---|---|---|
| Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten oder erbracht | 80.000 Euro | 50.000 Euro |
| Informationen nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt | 40.000 Euro | 25.000 Euro |
| Informationen nicht bereitgestellt oder nicht aufbewahrt, Behörde nicht informiert oder Zusammenarbeit verweigert | 16.000 Euro | 10.000 Euro |
Bei der Bemessung zählen Umfang des Verstoßes, Zahl der betroffenen Dienstleistungen und Personen und ob der Verstoß wiederholt wurde (§ 36 Abs. 4).
Was ist hier noch offen?
Die Änderungen des BaFG seit 2023 sind hier nicht gesondert geprüft; die zitierten Paragraphen wurden in der konsolidierten Fassung des RIS gegengelesen (§ 6, § 36, § 37).
Rechtsgrundlagen
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023: § 6 (Kleinstunternehmen), konsolidierte Fassung (RIS)
- BaFG: § 36 (Verwaltungsstrafbestimmungen), konsolidierte Fassung (RIS)
- BaFG: § 37 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen), konsolidierte Fassung (RIS)
- BaFG im Bundesgesetzblatt, Gesamttext (§§ 2 bis 5, 14, 17, 18, 22 bis 25, 35 und Anlagen)
Erstorientierung, keine Rechtsberatung und keine Würdigung deines Einzelfalls. Stand der Rechtstexte: abgerufen am 06.10.2026.
Häufige Fragen
Gilt das BaFG auch für meinen Online-Shop in Österreich?
Ja, wenn du Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietest, also etwa Verträge über Website oder App (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1).
Wer ist ein Kleinstunternehmen nach dem BaFG?
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG). Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss der Behörde auf Verlangen die nötigen Unterlagen vorlegen (§ 24 Abs. 2).
Welche Strafen sieht das BaFG vor?
Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet, wird mit bis zu 80.000 Euro bestraft, Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 BaFG). Für fehlende Informationen zur Barrierefreiheit gelten bis zu 40.000 Euro, für KMU bis zu 25.000 Euro (§ 36 Abs. 2).
Wer ist die zuständige Behörde?
Das Sozialministeriumservice ist Marktüberwachungsbehörde. Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich können dort auf mögliche Übertretungen hinweisen (§ 35 BaFG).