Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Pflichten für Online-Shops
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland seit 28.06.2025. Es betrifft Online-Shops und andere Dienste, über die Verbraucher Verträge abschließen, außerdem bestimmte Produkte. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden, geprüft wird auch ohne konkreten Anlass.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für Leistungen an Verbraucher, die nach dem 28.06.2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3). Dazu zählen unter anderem:
- Telekommunikationsdienste
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Websites, Apps, elektronische Tickets)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Das sind digitale Dienste, die über Websites oder mobile Anwendungen angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26). Klassisch ist der Online-Shop, ebenso eine Online-Buchung oder ein Abo-Abschluss. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter, weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt.
Für Produkte (§ 1 Abs. 2) gilt das Gesetz ebenfalls, etwa für Universalrechner, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, E-Book-Lesegeräte und bestimmte Endgeräte.
Offen: reine Informationsseiten. Nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 26 zielen erfasste Dienste auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags; eine reine Informationsseite fällt danach voraussichtlich nicht darunter. Wo genau die Grenze liegt, etwa bei Kontaktformular, Terminanfrage oder gemischten B2B/B2C-Shops, ist nicht abschließend geklärt. Das ist vor einer Entscheidung rechtlich zu prüfen.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Ja, aber nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17). Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen (§ 15). Wächst dein Unternehmen über die Grenze, greift die Pflicht.
Welche Fristen gelten?
| Termin | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| 28.06.2025 | Gesetz für neue Produkte und Dienstleistungen | § 1 Abs. 2 und 3 |
| bis 27.06.2030 | Dienstleistungen dürfen weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt wurden | § 38 Abs. 1 |
| bis 27.06.2030 | vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert fortbestehen, längstens bis dahin | § 38 Abs. 1 Satz 2 |
| Ende der Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre | Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor dem 28.06.2025 | § 38 Abs. 2 |
Nach dem Wortlaut betrifft die Übergangsfrist Produkte im Sinne von § 1 Abs. 2 (etwa Terminals), mit denen Dienstleistungen erbracht werden. Ob und wie weit sie für Websites und Online-Shops selbst greift, ist hier nicht geprüft; verlass dich nicht darauf. Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden, fallen grundsätzlich unter das Gesetz (§ 1 Abs. 3).
Welche Pflichten gelten?
- Barrierefreiheit: Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein (§ 3 Abs. 1). Die Verordnung zum BFSG konkretisiert das: Webseiten und Apps sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (BFSGV).
- Information: Du erstellst Informationen nach Anlage 3 und machst sie in barrierefreier Form zugänglich, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Dazu gehören eine Beschreibung der Dienstleistung, eine Beschreibung, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Das wird in der Praxis oft Barrierefreiheitserklärung genannt.
- Dauerhaft erfüllen: Die Anforderungen müssen stets eingehalten werden, auch wenn sich Angebot oder Normen ändern (§ 14 Abs. 3). Bei Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde zu informieren (§ 14 Abs. 4).
- Unverhältnismäßige Belastung: Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren, für jede Dienstleistungsart mindestens alle fünf Jahre neu vornehmen und die Behörde unterrichten (§ 17 Abs. 2, 3 und 5). Kleinstunternehmen sind von der Unterrichtung ausgenommen.
Welcher technische Standard die Anforderungen konkret abbildet, ist hier nicht abschließend belegt. Nach § 4 BFSG wird Konformität vermutet, wenn eine harmonisierte Norm erfüllt ist. In der Praxis wird häufig die europäische Norm EN 301 549 mit den WCAG als Maßstab herangezogen; das ist hier nur sekundär belegt. Ob WCAG 2.1 oder 2.2 verlangt wird, ist rechtlich zu klären.
Welche Bußgelder drohen und wer prüft?
§ 37 Abs. 2 BFSG: bis zu 100.000 Euro, unter anderem wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten oder erbracht wird (Abs. 1 Nr. 8). In den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro.
Zuständig für die Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat nach Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26.09.2025 die Arbeit aufgenommen. Sie prüft Dienstleistungen auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen (§ 32), außerdem steht eine Schlichtung offen (§ 34). Ob daneben zivilrechtliche Abmahnungen möglich sind, ist hier nicht ausgewertet.
Rechtsgrundlagen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): § 1 (Anwendungsbereich), § 2 Nr. 17 und 26 (Begriffe), § 3 (Barrierefreiheit, Kleinstunternehmen), § 4 (Konformitätsvermutung), § 14 (Dienstleistungserbringer), § 15 (Beratung), § 17 (unverhältnismäßige Belastung), § 28 (Marktüberwachung), §§ 32 bis 34 (Verfahren), § 37 (Bußgelder), § 38 (Übergang), Anlage 3
- Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Land Schleswig-Holstein: Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF)
Erstorientierung, keine Rechtsberatung und keine Würdigung deines Einzelfalls. Stand der Rechtstexte: abgerufen am 06.10.2026. Die abgerufene BFSG-Fassung weist als letzte Änderung den 06.05.2024 aus; die Änderung der BFSGV vom 10.07.2026 ist hier inhaltlich nicht ausgewertet.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meinen Online-Shop?
Ja, wenn du Verbrauchern online Verträge anbietest. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gehören zum Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3).
Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Welche Bußgelder sieht das BFSG vor?
Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt, kann mit bis zu 100.000 Euro belegt werden. In den übrigen Fällen, etwa bei Informationspflichten, sind es bis zu 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2 BFSG).
Wer prüft, ob meine Website barrierefrei ist?
Die Marktüberwachung der Länder. Sie prüft Dienstleistungen auch ohne konkreten Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen (§ 32).