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AI Act Kennzeichnungspflicht: Art. 50 für Chatbots, Bilder und Texte

Aktualisiert am . Herausgegeben von der web-crossing GmbH, Innsbruck. Erstorientierung, keine Rechtsberatung.

Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) verlangt seit 02.08.2026 Transparenz: Wer einen Chatbot anbietet, muss auf die KI hinweisen. Wer KI-Inhalte erzeugt, muss sie maschinenlesbar kennzeichnen (für ältere Systeme bis 02.12.2026). Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte über öffentliche Themen sind offenzulegen. Verstöße kosten bis zu 15 Mio. Euro oder 3 %.

Wer ist betroffen und seit wann gilt die Pflicht?

Die Verordnung gilt ab 02.08.2026 (Art. 113). Art. 50 unterscheidet zwei Rollen:

  • Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nehmen es in Betrieb (Art. 3 Nr. 3).
  • Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, ausgenommen rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Art. 3 Nr. 4).

Ein KMU kann beides sein: Wer ChatGPT oder einen Bildgenerator im Arbeitsalltag nutzt, ist Betreiber. Wer einen eigenen Chatbot unter eigenem Namen auf seiner Website anbietet, kann Anbieter sein, auch wenn ein fremdes Modell darunter läuft. Wie diese Abgrenzung bei Fremdmodellen im Einzelfall ausfällt, ist offen und rechtlich zu prüfen.

Welche Pflichten gibt es?

Absatz Pflicht Wer
Art. 50 Abs. 1 KI-System, das direkt mit Menschen interagiert, so gestalten, dass Betroffene erfahren, dass sie mit KI interagieren. Ausnahme: offensichtlich Anbieter
Art. 50 Abs. 2 Ausgaben generativer Systeme (Audio, Bild, Video, Text) in maschinenlesbarem Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen Anbieter
Art. 50 Abs. 3 Betroffene über den Betrieb eines Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystems informieren, DSGVO beachten Betreiber
Art. 50 Abs. 4 Deepfakes offenlegen; KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen Betreiber
Art. 50 Abs. 5 Information spätestens bei erster Interaktion oder Aussetzung, klar und eindeutig, barrierefrei alle

Chatbot (Abs. 1). Der Hinweis erfolgt spätestens bei der ersten Interaktion in klarer und eindeutiger Weise (Abs. 5). Er muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Maschinenlesbare Kennzeichnung (Abs. 2). Anbieter sorgen dafür, dass ihre technischen Lösungen soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Die Pflicht gilt nicht, soweit das System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausübt oder die Eingabedaten des Betreibers nicht wesentlich verändert.

Deepfakes (Abs. 4). Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60). Bei einem offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werk beschränkt sich die Pflicht darauf, die Existenz der Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne das Werk zu stören.

KI-Texte (Abs. 4 Unterabsatz 2). Offenzulegen ist ein veröffentlichter KI-Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll. Die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Was “redaktionelle Kontrolle” konkret verlangt, ist durch keine Rechtsprechung geklärt.

Welche Fristen gelten?

Termin Was gilt Norm
02.08.2026 Art. 50 gilt Art. 113
02.12.2026 Frist für Anbieter, deren generative Systeme vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, Art. 50 Abs. 2 umzusetzen Art. 111 Abs. 4 (eingefügt durch VO (EU) 2026/1744)

Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus zur KI, ist am 24.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am dritten Tag danach in Kraft getreten. Die Übergangsfrist gilt nur für Abs. 2. Die Pflichten nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind nicht verschoben.

Gibt es Leitlinien oder Praxiskodizes?

Art. 50 Abs. 7 sieht Praxisleitfäden auf EU-Ebene vor. Die Kommission hat am 10.06.2026 den finalen Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er ist freiwillig; die gesetzlichen Pflichten aus Art. 50 sind verbindlich. Ob und wann die Kommission zusätzliche Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht, ist hier nicht belegt, ebenso die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde in Österreich.

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber nach Art. 50 werden mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres belegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g). Bei KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionsvorschriften fest und müssen dabei die Interessen von KMU berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1). Die konkreten nationalen Regeln sind hier nicht ausgewertet.

Was solltest du jetzt prüfen?

  1. Setzt du einen Chatbot oder Sprachassistenten ein, den du selbst anbietest? Dann: Hinweis bei der ersten Interaktion, barrierefrei.
  2. Veröffentlichst du realistische KI-Bilder, -Videos oder -Audios mit echt wirkenden Personen oder Ereignissen? Dann: Offenlegung.
  3. Veröffentlichst du KI-Texte zu öffentlichen Themen ohne menschliche Prüfung? Dann: Kennzeichnung, oder prüfe und verantworte die Texte redaktionell.
  4. Bietest du ein System an, das Inhalte erzeugt? Dann: maschinenlesbare Kennzeichnung, bei Altsystemen bis 02.12.2026.

Zur Kompetenzpflicht nach Art. 4 siehe KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act.

Rechtsgrundlagen

Erstorientierung, keine Rechtsberatung und keine Würdigung deines Einzelfalls. Stand der Rechtstexte: abgerufen am 06.10.2026. Die Gesamtbewertung deines Einsatzes, etwa die Abgrenzung Anbieter und Betreiber, sollte rechtlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Chatbot als KI kennzeichnen?

Ja, wenn du ihn als Anbieter bereitstellst. Menschen müssen spätestens bei der ersten Interaktion informiert werden, dass sie mit einem KI-System sprechen, außer es ist aus Sicht einer angemessen informierten Person offensichtlich (Art. 50 Abs. 1 und 5). Der Hinweis muss barrierefrei sein.

Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website kennzeichnen?

Nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und nur, wenn sie nicht redaktionell geprüft werden. Prüft ein Mensch den Text und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht (Art. 50 Abs. 4).

Bis wann muss ich die maschinenlesbare Kennzeichnung umsetzen?

Für Anbieter generativer Systeme gilt Art. 50 Abs. 2 seit 02.08.2026. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt nach dem Digital Omnibus eine Frist bis 02.12.2026.

Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen gegen Art. 50?

Bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 4 und 6).