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KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act: Was Unternehmen tun müssen

Aktualisiert am . Herausgegeben von der web-crossing GmbH, Innsbruck. Erstorientierung, keine Rechtsberatung.

Art. 4 der KI-Verordnung (AI Act) verlangt von Unternehmen, die KI-Systeme beruflich einsetzen oder anbieten, Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden. Die Pflicht gilt seit 02.02.2025. Der Digital Omnibus hat sie umformuliert, nicht gestrichen: Verlangt sind jetzt Maßnahmen zur Förderung, kein garantiertes Kompetenzniveau. Ein eigener Bußgeldtatbestand wurde nicht ermittelt.

Wer ist betroffen?

Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Art. 3 Nr. 4). Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3).

Damit genügt schon der berufliche Einsatz im Arbeitsalltag, etwa von ChatGPT, Copilot oder einem Bildgenerator. Erfasst sind das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, etwa Freelancer oder Dienstleister. Eine Ausnahme für Kleinunternehmen enthält die Vorschrift nicht.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die Kapitel I und II der Verordnung, zu denen Art. 4 gehört, gelten seit 02.02.2025 (Art. 113 Abs. 3 lit. a in der durch den Digital Omnibus neu gefassten Form; die Daten stimmen mit der ursprünglichen Fassung überein). Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) wurde am 24.07.2026 veröffentlicht und trat am dritten Tag danach in Kraft. Die neue Fassung von Art. 4 gilt damit rechnerisch seit dem 27.07.2026.

Was hat der Digital Omnibus geändert?

Ursprüngliche Fassung Neue Fassung
Kernpflicht Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals und anderer Personen zu unterstützen
Garantie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ausdrücklich ausgeschlossen: kein bestimmtes Niveau für irgendeine Person
Maßstab technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext, betroffene Personen unverändert
Unterstützung nicht geregelt Kommission und Mitgliedstaaten fördern die Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele

In den Erwägungsgründen begründet der Gesetzgeber die Änderung damit, dass strenge Verpflichtungen nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet seien und insbesondere kleinere Unternehmen mit zusätzlichem Aufwand belasten. KI-Kompetenz solle unabhängig von gesetzlichen Pflichten eine strategische Priorität sein. Das ist eine Abschwächung der Formulierung, keine Streichung der Pflicht.

Was heißen “Maßnahmen” praktisch?

Der Gesetzestext nennt keine bestimmte Maßnahme. Er verlangt, dass die Maßnahmen die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Aus- und Fortbildung der Personen sowie den Kontext und die Personen berücksichtigen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Daraus folgt: Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Gängige Beispiele, die der Gesetzgeber nicht vorschreibt, die aber zur Umsetzung passen:

  • Schulung: kurze Einführung für alle, die KI-Tools nutzen, mit Stoff, der zu den tatsächlich eingesetzten Systemen passt (Möglichkeiten, Grenzen, Fehler wie erfundene Inhalte).
  • Interne Nutzungsrichtlinie: welche Tools erlaubt sind, welche Daten nicht eingegeben werden dürfen, wer Ergebnisse prüft.
  • Zuständigkeiten: wer im Unternehmen Fragen zu KI beantwortet und neue Tools freigibt.
  • Dokumentation: ein kurzer Nachweis, welche Maßnahmen wann ergriffen wurden. Das Gesetz verlangt keine Dokumentation, sie hilft dir aber, bei einer Nachfrage zu belegen, was du getan hast.

Die Kommission soll nach der neuen Fassung praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform veröffentlichen (Art. 4 Abs. 2). Ob und in welcher Form das bereits geschehen ist, ist hier nicht geprüft.

Welche Strafen drohen?

Art. 99 Abs. 4 listet die Bestimmungen auf, bei deren Verletzung Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich sind. Genannt sind unter anderem die Pflichten der Anbieter nach Art. 16, der Betreiber nach Art. 26 und die Transparenzpflichten nach Art. 50. Art. 4 steht nicht in dieser Aufzählung. Ein eigener Bußgeldtatbestand wurde deshalb nicht ermittelt.

Das heißt nicht, dass Verstöße folgenlos wären: Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (Art. 99 Abs. 1), die auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen umfassen können. Welche nationale Regelung in Österreich oder Deutschland für Art. 4 gilt, ist hier nicht ausgewertet. Ob Verstöße gegen Art. 4 zivilrechtliche Folgen haben, etwa bei Schäden, ist ebenfalls nicht geprüft.

Was ist hier offen?

  • Welche Maßnahmen in der Praxis von Aufsichtsbehörden als ausreichend angesehen werden, ist nicht geklärt.
  • Die nationalen Sanktionsregeln für Art. 4 sind nicht ausgewertet.
  • Den Digital Omnibus und seine Auslegung solltest du bei Einzelfragen rechtlich prüfen lassen.

Rechtsgrundlagen

Zu den Transparenzpflichten siehe AI Act Kennzeichnungspflicht.

Erstorientierung, keine Rechtsberatung und keine Würdigung deines Einzelfalls. Stand der Rechtstexte: abgerufen am 06.10.2026.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz noch, obwohl der Digital Omnibus Art. 4 geändert hat?

Ja. Art. 4 wurde neu gefasst, aber nicht gestrichen. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme bedienen.

Muss ich nachweisen, dass meine Mitarbeitenden ein bestimmtes KI-Niveau haben?

Nein. Die neue Fassung sagt ausdrücklich, dass die Pflicht nicht verlangt, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Verlangt sind angemessene Maßnahmen, die Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext berücksichtigen.

Reicht eine Schulung oder eine interne Richtlinie?

Das Gesetz nennt keine bestimmte Maßnahme. Schulung und Richtlinie sind gängige Beispiele, aber keine gesetzlich vorgeschriebenen Formen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen zu den eingesetzten Systemen und den beteiligten Personen passen.

Gibt es ein Bußgeld, wenn ich Art. 4 nicht beachte?

Art. 4 steht nicht in der Aufzählung der Bußgeldtatbestände in Art. 99 Abs. 4. Ein eigener Bußgeldtatbestand wurde nicht ermittelt. Die Mitgliedstaaten regeln Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (Art. 99 Abs. 1); die nationalen Regelungen sind hier nicht ausgewertet.